Durch die energetische Sanierung von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien zum Heizen können Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Energiekosten senken und CO2 einsparen. Das reformierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) – umgangssprachlich auch Heizungsgesetz genannt – regelt seit 1. Januar 2024 den Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungsanlagen.  

Das neue Gebäudeenergiegesetz – auf einen Blick: 

  • Ab 2024 müssen neu installierte Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Bereits vor dem 01.01.24 eingebaute, funktionierende Heizungen sind von dem Gesetz nicht betroffen. Sie dürfen weiter betrieben und auch repariert werden.
  • Erst ab dem 1. Januar 2045 ist die Nutzung fossiler Brennstoffe zum Heizen vollständig verboten.
  • In Bestandsgebäuden und in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten greift die 65%-Erneuerbare Energien-Anforderung erst, sobald eine kommunale Wärmeplanung verabschiedet wurde. Bis dahin dürfen auch weiter Gasheizungen installiert werden, die auf Wasserstoff umrüstbar sind.

Der Staat bezuschusst Ihre neue, klimafreundliche Heizung

Der Staat unterstützt die Umstellung auf klimafreundliches Heizen und die Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden durch Fördermittel. Dazu wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) reformiert. Wer eine klimafreundliche Heizung einbaut oder seine Immobilie energieeffizienter machen möchte, erhält dafür eine umfassende Förderung. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude steht Sanierern und Bauherren zur Verfügung. Im Bestand erhalten Sanierer 30 bis 70 Prozent Förderung als Zuschuss über den BEG-Programmteil Einzelmaßnahmen. Anrechenbar sind dabei Kosten von bis zu 30.000 Euro - einmalig für die erste Wohneinheit. 

Hier erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen. 



Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt seit dem 1. Januar 2024 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Zusätzlich werden Maßnahmen zur energetischen Sanierung mit bis zu 20 Prozent gefördert – zum Beispiel die Dämmung der Gebäudehülle oder die Optimierung der Lüftungsanlage. Neben dem Neubau oder der Gesamtsanierung von Gebäuden, wird dabei über das reformierte BEG-Programmteil Einzelmaßnahmen die Umsetzung von Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt, finanziell unterstützt. Die geförderten Einzelmaßnahmen betreffen dabei folgende Themen bzw. Techniken:

  • Gebäudehülle
  • Anlagentechnik 
  • Solarthermische Anlagen 
  • Biomasseheizungen
  • Wärmepumpe 
  • Brennstoffzellenheizung
  • Wasserstofffähige Heizung - Mehrausgaben 
  • Innovative Heizungstechnik - auf Basis erneuerbarer Energien 
  • Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz 
  • Gebäudenetzanschluss 
  • Wärmenetzanschluss 
  • Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung
  • Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen

Wer kann einen BEG-Antrag stellen?

Förderantragsberechtigt ist der Investor. Also in aller Regel der Haus- oder Wohnungseigentümer (Privatpersonen, Unternehmen, gemeinnützigen Einrichtungen und Kommunen), aber u.a. auch ausführende Unternehmen. 



Die erste „Wohneinheit“ (Wohnung oder Haus) wird mit bis zu 70 Prozent von maximal 30.000 Euro Investitionskosten gefördert – also mit bis zu 21.000 Euro. Bei Mehrfamilienhäusern werden bei der zweiten bis einschließlich der sechsten Wohneinheit im selben Gebäude weitere 15.000 Euro und ab der siebten für jede Wohneinheit dann weitere 8.000 Euro Investitionskosten gefördert. Wenn für die geplanten Maßnahmen ein individueller Sanierungsfahrplan erstellt und der entsprechende iSFP-Bonus gewährt wird, erhöht sich die Höchstgrenze der förderfähigen Investitionskosten für die erste Wohneinheit auf 60.000 Euro. 

Die Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung förderfähiger Investitionen werden mit 50 Prozent der dafür anfallenden Kosten gefördert. Außerdem ist es möglich, einen zinsvergünstigten Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit in Anspruch zu nehmen. 



Grundfördersatz

Die Grundförderung für den Austausch einer fossilen Heizung durch eine klimafreundliche

Heizung auf Basis Erneuerbarer Energien beträgt 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Die förderfähigen Investitionskosten für eine Wohneinheit (Wohnung oder Haus) betragen 30.000 Euro; bei Mehrfamilienhäusern für die zweite bis siebte Wohneinheit 15.000 Euro und für jede weitere 8.000 Euro.

 

Einkommens-Bonus

Beträgt das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen der selbstnutzenden Eigentümer des Objekts maximal 40.000 Euro, kann zusätzlich ein Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent gewährt werden.

 

Klima-Geschwindigkeits-Bonus

Selbstnutzenden Eigentümern wird beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen und Nachspeicheröfen oder von Gas- / Biomasseheizungen, die vor mindestens 20 Jahren in Betrieb genommen wurden, ein Klimageschwindigkeitsbonus von maximal 20 Prozent gewährt. Dieser Bonus reduziert sich ab 2029 schrittweise und entfällt dann 2037 vollständig.

 

iSFP-Bonus

Werden die Maßnahmen im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) realisiert, kann ein iSFP-Bonus in Höhe von 5 Prozent der Kosten gewährt werden. Es muss dann allerdings bei Antragstellung im Rahmen der BEG eine schriftliche iSFP-Förderzusage vorliegen.

 

Effizienz-Bonus

Wenn als Wärmequelle für eine elektrisch betriebene Wärmepumpe Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird, gibt es zusätzlich einen Effizienz-Bonus in Höhe von 5 Prozent.

 

Förderung der Fachplanung und Baubegleitung

Die Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung förderfähiger Investitionen werden mit 50 Prozent der dafür anfallenden Kosten gefördert.



Die Boni sind für selbstnutzende Eigentümer bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent der förderfähigen Investitionskosten kumulierbar. 

Beispiel:

Familie Müller hat ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von 70.000 Euro jährlich und bewohnt ein Einfamilienhaus, das mit einer Ölheizung beheizt wird. Diese soll durch eine Wärmepumpe ersetzt werden. Die Wärmepumpe kostet inklusive Installation 30.000 Euro. 

30.000 Euro (Investitionskosten)

- 9.000 Euro Grundförderung (entspricht 30 % der förderfähigen Investitionskosten) 

- 6.000 Euro Geschwindigkeitsbonus (entspricht 20 % der förderfähigen Investitionskosten)

- 1.500 Euro Effizienzbonus (entspricht 5 % der förderfähigen Investitionskosten) 

= 13.500 Euro 

Familie Müller erhält somit Fördermittel in Höhe von 55% bezogen auf die förderfähigen Investitionskosten in Höhe von 30.000 Euro. Das bedeutet für Familie Müller eine Ersparnis von 16.500 Euro. Sie muss also nur noch 13.500 Euro für die neue Heizung aufbringen. 

Übrigens: Wenn für die geplanten Maßnahmen ein individueller Sanierungsfahrplan erstellt wird (und der entsprechende iSFP-Bonus gewährt wird), erhöht sich die Höchstgrenze der förderfähigen Investitionskosten für die erste Wohneinheit auf 60.000 Euro. 



Die Anträge sind entweder beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu stellen.

Informationen zu den Anträgen finden Sie unter nachfolgenden Links: 

Detailinfos des Bundesministeriums

https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/beg.html

Detailinfos der BAFA

https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Foerderprogramm_im_Ueberblick/foerderprogramm_im_ueberblick_node.html

Detailinfos der KfW, Inhalte werden noch bzw. laufend aktualisiert>

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesförderung-für-effiziente-Gebäude/?redirect=621184



Abweichend von der üblichen Regelung, wonach zuerst der Antrag genehmigt sein muss, bevor die Arbeiten beginnen dürfen, kann mit förderfähigen Arbeiten zwischen dem 29.12. 2023 und dem 31.08.2024 bereits vorher begonnen und der Förderantrag dann bis spätestens 30.11.2024 nachgereicht werden.



Werden die BEG-Voraussetzungen erfüllt, müssen die Förderung und die Boni nicht zurückgezahlt werden – es handelt sich dabei um Zuschüsse. Nur der gegebenenfalls zusätzlich in Anspruch genommene Ergänzungskredit ist gemäß den schriftlich festgehaltenen Rahmenbedingungen zurückzuerstatten.

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